Vorliegende Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art des Lieferers sofern nicht gesonderte Bedingungen beachtlich erscheinen.
Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer, ebenso Änderungen und Ergänzungen bestehender Vereinbarungen oder der vorliegenden Bedingungen.
Angebote des Lieferers gelten freibleibend. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Der Besteller bleibt an seine Bestellung gebunden, solange der Lieferer die Annahme der Bestellung nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt hat. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt hat. Mündliche oder fernschriftliche (Telegrafische) Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art werden für den Lieferer erst verbindlich, wenn sie der Lieferer schriftlich bestätigt. Etwa erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Besteller zu besorgen und dem Lieferer rechtzeitig nachzuweisen.
Etwa vorgelegte Muster sind als „Durchschnittsmuster“ gegebenenfalls angegebene technische Daten als durchschnittliche Werte anzusehen. Gewährleistet werden vom Lieferer nur solche Angaben über Gewichte, Maße, Leistungsdaten usw. welche in der Auftragsbestätigung des Lieferers ausdrücklich angeführt sind. Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Muster, Prospekte usw.
bleiben Eigentum des Lieferers, die Vervielfältigung, Nachahmung, oder Abänderung solcher Unterlagen oder Teile derselben bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
Auch bei etwa frachtfrei vereinbarter Lieferung gilt die Lieferverpflichtung des Lieferers erfüllt und die Gefahr auf den Besteller übergegangen, sobald die Ware aus dem Versandlager oder Werke des Lieferers abgegangen ist, bei vereinbarter Abholung durch den Besteller jedoch im Augenblick der Mitteilung des Lieferers über die Bereithaltung zur Ausfolgung. Vertrags- und Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Unternehmens des Lieferers, auch wenn die Übergabe der Ware oder Leistung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
Die immer nur als annähernd zu betrachtende, vereinbarte Lieferfrist beginnt niemals vor Auftragsbestätigung und Erfüllung aller dem Besteller obliegender Voraussetzungen technischer, finanzieller und kaufmännischer Art. Fälle höherer Gewalt, wie Streiks, auch wenn diese nicht den Lieferer selbst, sonder einen seiner Zulieferanten betreffen, bewirken keinen Verzug des Lieferers, sondern eine entsprechende Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist. Bei Lieferverzug des Lieferers kann der Besteller nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung vom Vertrage zurücktreten, wobei nur auf vom Besteller schriftlich eingeräumte, nicht aber etwa tatsächlich zugestandene Fristen bedacht zu nehmen ist.
Beim Rücktritt vom Vertrage seitens des Bestellers stehen diesem lediglich die Rückstellung der bereits von ihm etwa erbrachten Vertragsleistungen zu, andere Ansprüche des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen, gleichgültig, aus welchem Titel oder Grunde sie erhoben werden sollten. Ebenso sind etwaige Ansprüche des Bestellers aus Verspätung einer Lieferung ausgeschlossen.
Der Lieferer ist zu Teil- oder Vorlieferungen berechtigt. Eine etwa berechtigte Rücktrittserklärung des Bestellers bleibt ohne Wirkung auf bereits erfolgte Teillieferungen oder -leistungen, es sei denn, der Besteller könnte diese allein ohne Restlieferung nicht verwenden.
Bei Annahmeverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, Erfüllung zu begehren oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrage zu erklären. Besteht der Lieferer auf Erfüllung, kann er die Einlagerung des Liefergutes auf Kosten und Gefahr des Bestellers vornehmen; verwahrt der Lieferer das Liefergut jedoch selbst, ist er ohne Versicherungszwang berechtigt vom Besteller ab dem zehnten Tage nach Annahmeverzug eine Verwahrungsgebühr von je 1 1/2 % des Bruttofakturenwertes pro begonnener Woche zu begehren. Er ist diesfalls nicht verpflichtet, die eingelagerte Ware vor Begleichung der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren und sonstiger Lieferansprüche auszuliefern, auch wenn vorher andere Zahlungsvereinbarungen bestanden haben mögen. Annahmeverzug des Bestellers berechtigen den Lieferer ohne Rücksicht auf die vorher getroffenen Zahlungsvereinbarungen, seine Vertragsansprüche sofort fällig zu stellen.
Sämtliche Preise verstehen sich ohne Verpackung und ohne Versicherung. Zu einer Rücknahme oder Rückverrechnung der Verpackung ist der Lieferer nicht verpflichtet.
Nur bei schriftlicher Vereinbarung ist der Lieferer zum Abschluß einer Versicherung zu Gunsten des Bestellers verpflichtet.
Sämtliche Preise verstehen sich ab dem Werk bzw. der Hauptniederlassung des Lieferers einschließlich der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Umsatzsteuer. Alle Preise basieren auf dem Preis- und Kostenniveau des Zeitpunktes der Preisabgabe Preise laut der Bestellung sind Fixpreise.
Für Werkleistungen (z, B. Montage, Reparatur, Inspektion und ähnliche Arbeiten) berechnet der Lieferer die bei Beendigung der Werkleistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise; Reise- und Wartezeiten sind Arbeitszeiten. Für Überstunden, Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeiten werden die vom Lieferer geltenden Zuschläge fakturiert. Die Reisekosten, Tag- und Übernachtungsgelder, lokaler Transport sowie Übergepäck werden gesondert in der Faktura berücksichtigt.
VII. ZAHLUNG
Mangels anderer Vereinbarung ist die Hälfte der vom Besteller zu erbringenden Leistung sofort bei Annahme der Bestellung durch den Lieferer zur Zahlung fällig, die zweite Hälfte einschließlich allfälliger Nebenansprüche bei Anzeige der Versandbereitschaft vor Auslieferung bzw. Versendung.
Jede Zahlung des Bestellers gilt nur dann erfolgt, wenn der fällige Betrag abzugsfrei beim Lieferer oder auf eines seiner Konten einlangt. Zahlungsort ist der Hauptsitz des Unternehmens des Lieferers.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferer kontokorrentenmäßige Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. begehren, zahlbar binnen acht Tagen nach Absendung der Belastungsnote. Ungeachtet dessen kann der Lieferer bei Zahlungsverzug des Bestellers alle wie immer gearteten, erst künftig werdenden Ansprüche sofort fällig stellen (Terminsverlust), wie auch weitere Leistungen und Lieferungen von der Vorauserfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers abhängig machen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer überdies auch ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Besteller berechtigt, die bereits getätigten (Teil-) Lieferungen samt Zubehör abholen zu lassen und in Verwahrung zu nehmen, sowie die neuerliche Auslieferung von der Erfüllung aller Pflichten des Bestellers abhängig zu machen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, aus welchem Titel auch immer diese erhoben werden sollten, gegenüber dem Lieferer zurückzuhalten oder aufzurechnen.
Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers einschließlich etwa aufgelaufener Verzugszinsen und Kosten verbleibt das Liefergut im Vorbehaltseigentum des Lieferers.
Werden auf dritter Seite, auf welche Weise immer, insbesondere durch gerichtliche Pfändung, auf unter Vorbehaltseigentum des Lieferers stehende Gegenstände Rechte angestrebt, begründet oder geltend gemacht, hat der Besteller den Lieferer sofort mit eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe aller Einzelheiten (wie Geschäftszahl des Gerichtes, Name und Anschrift des Dritten usw.) zu verständigen. Der Besteller hat dem Lieferer alle Kosten und Auslagen zu ersetzen, welche letzterem anlässlich der Beseitigung des Eingriffes Dritter erwachsen, dies auch bezüglich außergerichtlicher Maßnahmen.
Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Besteller, die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitungen sorgsam zu benützen und jedwede Beschädigung sofort auf eigene Kosten beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne sein Verschulden zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte.
IX. GEWÄHRLEISTUNG
Für Mängel, die auf Konstruktionsfehler, Fehler des Materials oder auf die Ausführung beruhen, soweit sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (bei mehrschichtigem Betrieb innerhalb von drei Monaten) ab Gefahrenübergang auftreten, leistet der Lieferer Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sofort Anzeige der aufgetretenen Mängel mittels eingeschriebenem Briefes erfolgt.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller die Betrieb-bedingungen, Instandhaltungsanweisungen und dergleichen missachtet, aufgetretene Mängel selbst oder durch Dritte beheben lässt, wie auch dann, wenn der Besteller eine ihm nachdem Vertrage zukommende Verpflichtung nicht einhält, insbesondere vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder aus welchem Grunde zurückhält.
Auf die Gewährleistung bei Lieferung von gebrauchten Geräten oder Bestandteilen sowie für Reparaturen, Änderungen oder Umbauten gebrauchter Waren, Fremderzeugnisse und Verschleißteile wird seitens des Bestellers ausdrücklich verzichtet.
Für Mängel an Gegenständen, welche der Lieferer nicht selbst angefertigt hat, haftet er überdies nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Erzeuger , bzw. Zwischenlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Berechtigte und zulässige Gewährleistungsansprüche des Bestellers verpflichten den Lieferer, nach seiner Wahl den Mangel an Ort und Stelle zu beheben oder die Einsendung der mangelhaften Ware (bzw. Teile derselben) auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu begehren und danach die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Besteller zu veranlassen.
Bei Mängelbehebungen durch den Lieferer tritt eine Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungspflicht nicht ein.
Alle sonstigen, über die reine Mangelsbehebung hinausgehenden Ansprüche des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen, dies insbesondere auch für die Folgeschäden, Ausfälle für Geräteinsatz und dgl.
Bei Werkleistung (Punkt VI/5) hat der Besteller dem Lieferer die erforderlichen Hilfskräfte sowie die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (z. B. Winden, Hebezeug, Schienen, elektrische Energie, Schmier- und Betriebsmittel, Putzmaterialien usw.) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Montage im Preis inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Überdies hat der Besteller die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die zur Verfügung gestellten Hilfskräfte übernimmt der Lieferer keine Haftung.
X. TEILUNWIRKSAMKEIT
Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.
XI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, GERICHTSSTAND
Erfüllungsort der Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Ludesch. Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches materielles Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche anzuwenden.
Der Besteller darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung vom Lieferer abtreten.
Gültigkeit: 2009 - 2023